Organisation

Referat für Kirchenmusik

Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste (wirksam ab 19. Mai 2021)

Regelungen zur liturgischen Musik

Regelungen zur liturgischen Musik

Gemeindegesang

Gemeinsames Singen und Sprechen sind wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier. Aufgrund der aktuellen Situation ist der Gemeindegesang wieder möglich, muss aber in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang reduziert werden.

Bei Messfeiern:

  • Es sollte nicht verzichtet werden auf: Gloria (wenn vorgesehen), Kehrvers zum Antwortpsalm, Ruf vor dem Evangelium, Sanctus und ein für den Tages- oder Festgedanken besonders geeignetes Lied;
  • Empfohlen werden vor allem Gesänge im Wechsel zwischen Kantorin bzw. Kantor und Gemeinde (z.B. Refrainlieder, Psalmen, Responsorien usw.) sowie Instrumentalmusik (Orgel und/oder andere Instrumente) an den dafür vorgesehenen Stellen: zur Eröffnung, während der Gabenbereitung und zur Kommunion, am Ende des Gottesdienstes;
  • die Lieder und Gesänge der Gemeinde sollen grundsätzlich begleitet werden (mit Orgel, Keyboard oder Gitarren);

bei Wort Gottes Feiern sollte nicht verzichtet werden auf:

  • Kehrvers zum Antwortpsalm, Ruf vor dem Evangelium, Gesänge zum Lobpreis, ein für den Tages oder Festgedanken besonders geeignetes Lied

Tagzeitenliturgie:

  • bei Laudes und Vesper sollen wenigstens Hymnus Responsorium breve und Benedictus/Magnificat gesungen werden.

Gottesdienste im Freien:

  • Empfohlen ist die Begleitung des Gemeindegesangs und der Kantorinnen und Kantoren durch Bläser.
  • Hinsichtlich der Zahl der Mitwirkenden an der Kirchenmusik ist die oben genannte Abstandsregel zu berücksichtigen generelle Beschränkungen gelten nicht mehr.

Chorgesang

Chorgesang im Gottesdienst ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft/getestet/genesen gemäß § 1 Abs 2 COVID 19 ÖV) der bei der Chorleitung dokumentiert werden muss
  • Einhalten des Abstands von mindestens 2 Metern für die Dauer des Singens ohne FFP2 Maske. Wenn der Abstand von 2 Metern im Ausnahmefall geringfügig unterschritten wird, müssen auch beim Singen FFP2 Masken getragen werden
  • Für die Proben von Kirchenchören gelten dieselben Bestimmungen der COVID 19 Öffnungsverordnung wie für Vereine ( das Informationsblatt „Empfehlungen des Chorverband Österreich zur Öffnung für die Chöre ab 19. Mai 2021 https://chorverband.at)
  • In Innenräumen müssen 20m2 pro Person vorhanden sein.
  • Diese Regelungen gelten auch für Kinder und Jugendchöre, sowie für Vokal/Instrumentalensembles.