Generalvikar Sedlmaier feiert 50. Geburtstag
Klagenfurt, 14. 4. 22 (pgk). Kan. Dr. Johann Sedlmaier, Generalvikar der Diözese Gurk und in dieser Funktion laut Kirchenrecht „Stellvertreter des Bischofs“, feiert am Ostermontag, dem 18. April, seinen 50. Geburtstag.

Sedlmaier, 1972 in Klagenfurt geboren, besuchte nach der Bäckerlehre das Bundesaufbaugymnasium in Horn/Niederösterreich, wo er 1995 maturierte. Anschließend studierte er bis 2002 Fachtheologie und Religionspädagogik in Graz. Nach seiner Priesterweihe 2003 in Klagenfurt war Sedlmaier ein Jahr lang als Kaplan in Völkermarkt tätig. Von 2004 bis 2008 war er Kaplan in Althofen. 2007 schloss er das Doktoratsstudium der Theologie bei Univ.-Prof. Dr. Józef Niewiadomski mit einer Arbeit zum Thema „Berufen! Die Gnadentheologie von John Irvings Owen Meany im Lichte der Dramatischen Theologie“ an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ab. Von 2008 bis 2020 war Sedlmaier Pfarrprovisor in der Pfarre Arnoldstein, von 2009 bis 2020 war er überdies für die Pfarre Thörl-Maglern verantwortlich. Außerdem war er von 2011 bis 2020 Dechant-Stellvertreter des Dekanates Villach-Land/Beljak-dežela. Von 2008 bis 2014 war Sedlmaier überdies Geistlicher Assistent der Katholischen Frauenbewegung der Diözese Gurk. Von 2013 bis 2020 leitete er auch das Referat für Priester der Diözese Gurk. Darüber hinaus war er von 2014 bis 2020 Geistlicher Assistent der Direktion im Bischöflichen Seelsorgeamt und von 2018 bis 2020 Geschäftsführender Vorsitzender des Priesterrat-Vorstandes.
Im Jänner 2020 erfolgte seine Ernennung zum Generalvikar. Seit März 2020 ist er außerdem Pfarrer in St. Martin am Techelsberg. Im Juni 2020 wurde Generalvikar Sedlmaier in das Gurker Domkapitel aufgenommen.
In Anerkennung seiner Leistungen wurde Sedlmaier 2014 zum Bischöflichen Gestlichen Rat ernannt.
Der Generalvikar, in der kirchlichen Hierarchie nach dem Bischof das zweithöchste Amt innerhalb einer Diözese, wird gemäß Canon 477 des Katholischen Kirchenrechts (CIC) vom Bischof vollkommen frei ernannt und kann von ihm auch vollkommen frei abberufen werden. Die Aufgaben und Amtsbefugnisse des Generalvikars sind immer auch von der Definition und Übertragung des jeweiligen Bischofs abhängig. Laut Kirchenrecht unterstützt der Generalvikar den Diözesanbischof bei der Leitung der ganzen Diözese und ist nach Maßgabe des geltenden Kirchenrechts mit gleicher Vollmacht und „ordentlicher stellvertretender Gewalt“ ausgestattet. Im Auftrag des Bischofs handelt der Generalvikar mit bischöflicher Gewalt und Vollmacht, leitet den Bischöflichen Verwaltungsapparat, nämlich das Bischöfliche Ordinariat, und ist auch Personalreferent der Diözese.