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Episcopus ante portas? – Acht Fragen (und Antworten) rund um die Ernennung des neuen Bischofs für die Diözese Gurk

Bischofssitz in der Kathedralkirche Dom zu Klagenfurt. Foto: Pressestelle/Neumüller
Bischofssitz in der Kathedralkirche Dom zu Klagenfurt. Foto: Pressestelle/Neumüller

Klagenfurt, 20. 11. 19 (pgk). Seit nunmehr fast 17 Monaten, nämlich seit dem 1. Juli 2018, ist der Bischofssitz in der Kathedralkirche Dom zu Klagenfurt verwaist und die Diözese Gurk in der so genannten Sedisvakanz. Der neue Bischof – es ist dies der 66. in der Reihe der bisherigen Bischöfe der Diözese Gurk – soll, so eine veröffentlichte Äußerung des Apostolischen Nuntius Erzbischof Dr. Pedro López Quintana (siehe kathpress, 25.9.2019), bis Weihnachten dieses Jahres von Papst Franziskus ernannt werden.
Untenstehende acht Fragen und Antworten erläutern Hintergründe und Ablauf der Bischofsernennung für die Diözese Gurk.

1. Wer kann überhaupt Bischof werden?
Ein Bischof muss grundsätzlich seit mindestens fünf Jahren Priester und älter als 35 Jahre sein. Aufgrund der hohen Verantwortung eines Bischofs für die Orts- und Weltkirche fordert das kirchliche Recht strenge Eignungsvoraussetzungen. Diese so genannte „kanonische Eignung“ setzt laut Kirchenrecht Can. 378 § 1 neben dem Doktorgrad in der Theologie oder im Kirchenrecht u. a. Eigenschaften wie festen Glauben, Frömmigkeit, Lebensweisheit, Klugheit und einen guten Ruf voraus.

2. Wie läuft die Suche nach geeigneten Kandidaten für das Bischofsamt ab?
In Österreich werden die Diözesanbischöfe vom Papst frei ernannt. Nur in Salzburg hat das Domkapitel das historisch gewachsene Recht, aus einem römischen Dreiervorschlag in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen.
In allen anderen Diözesen, und somit auch in Kärnten, kommt bei der Auswahl des neuen Bischofs dem Päpstlichen Nuntius, dem Botschafter des Papstes, eine besondere Rolle zu. Er hat nach Befragung von Priestern und Laien der betreffenden Diözese einen Dreiervorschlag zu ermitteln und zu jedem dieser drei Kandidaten ein Dossier zu erstellen, das er gemeinsam mit seiner Einschätzung und den Voten des zuständigen Erzbischofs, der Nachbarbischöfe und des Vorsitzenden der Bischofskonferenz nach Rom übermittelt. Rom orientiert sich in der Regel an diesen Vorschlägen. Eine rechtliche Bindung daran ist jedoch nicht gegeben.

3. Kennt die Diözesanleitung den Dreiervorschlag?
Die Diözesanleitung hat beim Dreiervorschlag weder ein Mitspracherecht, noch sind ihr die darin vorgeschlagenen Personen namentlich bekannt. Auch über die Entscheidung des Papstes wird die Diözese zeitgleich mit der Öffentlichkeit informiert.

4. Wie und wann erfolgt die Information über die Bischofsernennung?
Bevor die Ernennung eines Diözesanbischofs öffentlich bekannt gegeben wird, ist der Heilige Stuhl laut Österreichischem Konkordat dazu verpflichtet, den Namen des Kandidaten der Österreichischen Bundesregierung mitzuteilen, um diese zu befragen, ob sie gegen die Ernennung Bedenken allgemein politischer Art hat.
Der Name des neuen Bischofs wird in der Regel an einem von der Römischen Kurie bestimmten Tag um 12 Uhr mittags vom Heiligen Stuhl im so genannten „Bollettino“, dem Pressedienst des Vatikans, bekannt gegeben.

5. Hat die Bundesregierung ein Veto-Recht hinsichtlich der Bischofsernennung?
Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, gegen die Ernennung „Gründe allgemein politischer Natur“ geltend zu machen. Für den Fall, dass seitens der Bundesregierung solche Einwände erhoben werden, ist zu versuchen, Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Bundesregierung herzustellen. Wenn das allerdings nicht gelingt, ist der Papst in seiner Entscheidung dennoch frei.

6. Wann übernimmt der neue Bischof die Leitung der Diözese Gurk?
Laut Kirchenrecht Can. 382 § 1 darf sich der berufene Bischof „nicht in die Ausübung des ihm übertragenen Amtes einmischen, bevor er nicht in kanonischer Form von der Diözese Besitz ergriffen hat“. Der interimistische Leiter der Diözese, im Fall der Diözese Gurk also Apostolischer Administrator Militärbischof Dr. Werner Freistetter, bleibt bis zu dieser „kanonischen Besitzergreifung“ durch den designierten Diözesanbischof im Amt. Die Zeit der Sedisvakanz endet also mit der Amtseinführung und nicht mit der Ernennung des neuen Bischofs.

7. Was ist die „kanonische Besitzergreifung“?
„Kanonische Besitzergreifung“ bedeutet, dass der neue Bischof in eigener Person oder durch einen Vertreter dem Konsultorenkollegium, im Fall der Diözese Gurk also dem Gurker Domkapitel, das Päpstliche Schreiben in Gegenwart von Ordinariatskanzler Dr. Jakob Ibounig, der hierüber ein Protokoll anfertigt, vorzeigt. Im Kirchenrecht wird außerdem empfohlen, dass diese „Besitzergreifung“ im Rahmen einer hl. Messe im Beisein von Klerus und Volk geschieht.

8. Wie lange dauert es von der Ernennung bis zum Amtsantritt des neuen Bischofs?
Für den Fall, dass der zum Bischof Ernannte noch kein Bischof ist, muss innerhalb von vier Monaten zunächst die Bischofsweihe und in weiterer Folge der offizielle Amtsantritt erfolgen. Ist der Ernannte bereits Bischof, so muss er innerhalb von zwei Monaten sein neues Amt antreten.