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2. Juli: Gurker Domkapitel wählt Diözesanadministrator

Zwölf Fragen und Antworten rund um die Zeit der Sedisvakanz

Klagenfurt, 28. 6. 18 (pgk). Bedeutsamer Tag für die Diözese Gurk: Erstmals seit 1939 kommt das Gurker Domkapitel am kommenden Montag, dem 2. Juli, zusammen, um einen Diözesanadministrator zu wählen, der die Diözese bis zur Amtseinführung eines von Papst Franziskus ernannten neuen Bischofs leiten wird. Untenstehend zwölf Fragen rund um die Wahl, den Diözesanadministrator und die Zeit der so genannten Sedisvakanz.

1) Was bedeutet Sedisvakanz?
Mit dem Zeitpunkt der Amtsübernahme von Bischof Schwarz in der Diözese St. Pölten am Sonntag, dem 1. Juli, ist der Bischofsstuhl in der Diözese Gurk unbesetzt, also vakant. Die Zeit bis zur Amtseinführung eines neuen Bischofs wird als Sedisvakanz bezeichnet.

2) Warum muss überhaupt ein Diözesanadministrator gewählt werden?
In der Kirche gilt das Prinzip, dass es für eine Diözese immer einen verantwortlichen Leiter gibt. Dies ist bis zur Amtseinführung eines neuen Bischofs der Diözesanadministrator.

3) Was ist das Gurker Domkapitel, das in geheimer Wahl den Diözesanadministrator kommenden Montag Früh wählt?
Das Gurker Domkapitel, dem insgesamt acht Domkapitulare angehören, besteht bereits seit dem 12. Jahrhundert. Seit der Gründung haben sich die Aufgaben des Kapitels stark gewandelt. Heute nehmen die Domkapitulare an der Leitung der Diözese teil und sind die engsten Berater des jeweiligen Bischofs. Als Domkapitulare sind sie Mitglieder des Konsistoriums, des höchsten Beratungsgremiums des Bischofs. Zu den Aufgaben der Domkapitulare zählt die regelmäßige gemeinsame Feier des Stundengebetes, der Kapitelmesse und der feierlichen sonntäglichen Liturgie im Klagenfurter Dom, der Kathedralkirche der Diözese Gurk. Ebenso gehört die Erhaltung der Dom- und Stiftskirche in Gurk zu ihren Aufgaben.

Stehen an der Spitze des achtköpfigen Gurker Domkapitels: Dompropst Guggenberger (r.) und Domdekan Kristof<br />
Fotos: Pressestelle
Stehen an der Spitze des achtköpfigen Gurker Domkapitels: Dompropst Guggenberger (r.) und Domdekan Kristof
Fotos: Pressestelle

4) Wer ist zur Wahl des Diözesanadministrators berechtigt?
Wahlberechtigt sind als Mitglieder des Domkapitels Dompropst Msgr. Dr. Engelbert Guggenberger, Leiter und Sprecher des Domkapitels, Domdekan Prälat Kanonikus Lic. iur. can. Michael Kristof sowie die Domkapitulare – in der Reihenfolge des Datums ihrer Aufnahme in das Domkapitel – em. Univ.-Prof. Prälat Dr. Karl Heinz Frankl, der Maria Saaler Stiftspfarrer Mag. Josef-Klaus Donko, der Gurker Stiftspfarrer Msgr. Mag. Gerhard Christoph Kalidz, Prälat Mag. Matthias Hribernik, Ordinariatskanzler Offizial Msgr. Dr. Jakob Ibounig und der Klagenfurter Dompfarrer Dr. Peter Allmaier, MBA.

5) Wie läuft die Wahl ab?
Die acht zur Wahl berechtigten Domkapitulare treffen sich im Anschluss an die morgendliche Kapitelmesse im Klagenfurter Dom im Dompfarrhof zur Wahl, die geheim per Stimmzettel erfolgt. Nach kirchlichem Recht muss die Wahl in maximal drei Wahlgängen erfolgen. Bei einer eventuellen Stimmengleichheit gilt der Ältere als gewählt. Nach Annahme der Wahl legt der Gewählte vor dem Wahlkollegium den Amtseid ab. Seine Wahl muss von niemandem mehr bestätigt werden. Das Ergebnis der Wahl wird direkt im Anschluss an die Wahl durch Ordinariatskanzler Offizial Msgr. Dr. Jakob Ibounig offiziell im Dompfarrhof bekannt gegeben. Der Hl. Stuhl wird vom Ausgang der Wahl in Kenntnis gesetzt.                                                                                           

6) Wer kann zum Diözesanadministrator gewählt werden?
Der Diözesanadministrator muss Priester und mindestens 35 Jahre alt sein. Die Zugehörigkeit zum Domkapitel ist keine Voraussetzung. Er kann Ordens- oder Weltpriester sein und auch aus einer anderen Diözese stammen.

7) Was sind die Aufgaben des Diözesanadministrators?
Der Diözesanadministrator hat gemäß dem Kirchenrecht grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ein Diözesanbischof, allerdings mit einigen Einschränkungen. Diese ergeben sich aus dem Grundsatz, dass während der Vakanz nichts verändert werden darf („Sede vacante nihil innovetur“). Der Diözesanadministrator darf also keine Entscheidungen treffen, die seinem Nachfolger vorgreifen würden und nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären.               

8) Was bedeutet  das konkret?
Die Rechte eines Diözesanadministrators betreffen Personalentscheidungen ebenso wie Vorgänge und Strategien in der Diözese. Der Administrator sollte laufende und bereits beschlossene Vorgänge nicht ändern oder stoppen. Bei manchen Entscheidungen, die ein Diözesanbischof allein treffen kann, braucht der Administrator allerdings die Zustimmung des Domkapitels. Dies gilt beispielsweise für die Zulassung von Kandidaten zur Diakonen- und Priesterweihe.

9) Kann der Administrator Weihen vornehmen?
Wenn der Administrator nicht selbst Bischof ist, kann er weder Priester- oder Diakonenweihen vornehmen, noch die Weihe der Heiligen Öle bei der Chrisammesse in der Karwoche durchführen. Er muss dazu einen auswärtigen Bischof einladen. Die für Herbst 2018 angesetzte Diakonatsweihe in der Diözese Gurk wird daher - für den Fall, dass bis dahin kein neuer Bischof für die Diözese Gurk ernannt und geweiht ist – durch Bischof Alois Schwarz erfolgen.

10) Wie lange dauert die Sedisvakanz an?
Die Sedisvakanz und damit auch das Amt des Diözesanadministrators enden mit der Amtseinführung des neuen Diözesanbischofs, nicht bereits mit der Ernennung desselben. Dauert die Vakanz länger als ein Jahr, so ändert sich die Rechtsstellung des Diözesanadministrators in einigen Belangen, und er erhält weitere Vollmachten, wie beispielsweise – die Zustimmung des Domkapitels vorausgesetzt – zur Ernennung von Pfarrern, zur Besetzung diözesaner Ämter oder zur Übernahme von Priestern aus anderen Diözesen in den definitiven Dienst der eigenen Diözese (=„Inkardinierung“).

11) Hat der Administrator einen Stellvertreter?
Weil mit Eintreten der Vakanz nach Kirchenrecht auch der bisherige Generalvikar und die Bischofsvikare, also die wichtigsten priesterlichen Verantwortungsträger eines Bischofs und gleichsam sein „Kabinett“, ihre Ämter verlieren, kann der Administrator anlassbezogen einen oder mehrere Vertreter mit ähnlichen Befugnissen ernennen.                                                                                                         

12) Wie wird der neue Bischof ernannt?
Bei der Auswahl des neuen Bischofs kommt dem Päpstlichen Nuntius, dem Botschafter des Papstes in einem Staat, eine besondere Rolle zu. Er hat einen Dreiervorschlag zu ermitteln und zu jedem dieser drei Kandidaten ein Dossier zu erstellen, das er gemeinsam mit seiner Einschätzung und den Voten des zuständigen Erzbischofs, der Nachbarbischöfe und des Vorsitzenden der Bischofskonferenz nach Rom übermittelt. Zusätzlich erarbeitet der Diözesanadministrator einen ausführlichen Bericht zur Lage der Diözese und zu ihren Erfordernissen. Der Nuntius hat auch Priester und Gläubige aus der betroffenen Diözese anzuhören und deren Meinung mitzuteilen. Aus dem ganzen Dossier entwickelt dann die römische Bischofskongregation einen Ernennungsvorschlag für den Papst, der dann die Entscheidung trifft.