Organisation

Referat für Pfarrgemeinden

Rechtlicher Rahmen für persönliche Zusammentreffen im kirchlichen Umfeld

Die Verantwortlichen der heimischen Pastoral- und Seelsorgeämter, des Österreichischen Pastoralinstituts und der Pastoralkommission Österreichs haben auf Grundlage der neuen rechtlichen Bestimmungen der Bundesregierung ihre bereits Mitte Mai veröffentlichten Leitlinien adaptiert und angepasst, wie persönliche Begenungen im kirchlichen Umfeld gestaltet werden können.

Die neuen rechtlichen Bestimmungen der Bundesregierung (Covid-19- Lockerungsverordnung in der Fassung BGBL. II Nr. 266/2020), die vorerst bis 31. August 2020 gültig sind, eröffnen mehr Handlungsmöglichkeiten für alle Felder kirchlichen Handelns, es ist keine Rückkehr zu einer „alten Normalität“.

Als allgemeine Grundregel besagt § 1 Abs 1 COVID-19-LV, dass beim Betreten öffentlicher Orte gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Das gleiche gilt gemäß § 2 Abs 1 COVID-19-LV beim Betreten des Kundebereichs von Betriebsstätten.

Ein paar wichtige Punkte:

“Kirchliches Umfeld“ kann und soll wieder mit physischen Begegnungen belebt werden (foto: fotomax)
"Kirchliches Umfeld" kann und soll wieder mit physischen Begegnungen belebt werden (foto: fotomax)

Jugendgruppen, Erstkommuniongruppen, Firmgruppen, Ministrantengruppen:

Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit wie auch die oben genannten Zusammenkünfte sind Veranstaltungen gemäß § 10 Abs 1 COVID-19-LV. Gemäß § 10 Abs 11 Z 2 COVID-19-LV sind aber für Veranstaltungen zur Religionsausübung die Veranstaltungsregelungen des § 10 Abs 1 – 9 COVID-19-LV nicht anwendbar.

Gemäß § 10b Abs 1 COVID-19-LV kann bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, sowie bei betreuten Ferienlagern

- der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und

- das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,

sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.

Ein solches Präventionskonzept hat gemäß Abs 2 insbesondere Folgendes zu enthalten:

- eine Schulung der Betreuerinnen und Betreuer,

- spezifische Hygienemaßnahmen,

- organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.

- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden (§ 10b Abs 3).

Besonders wichtig sind damit einerseits die Erstellung eines COVID-19 Präventionskonzepts, sowie die Einteilung der Teilnehmer in Kleingruppen von maximal 20 Personen.

Sommerlager, Singwoche, Chorwochenenden, Wallfahrten (im Sinne von Gruppen von FußwallfahrerInnen mit Nächtigungen) und mehrtägige auswärtige Veranstaltungen:

Soweit es sich dabei um Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, sowie betreute Ferienlager handelt, gelten die oben (vgl Jugendgruppen etc.) gemachten Ausführungen. Die Ausnahme von den Veranstaltungsregelungen gemäß § 10 Abs 11 Z 2 COVID-19-LV gilt jedoch nur für Veranstaltungen zur Religionsausübung.

Bei sonstigen Angeboten, z.B. für Erwachsene, gilt:

§ 10 Abs 2 COVID-19-LV: Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher gilt § 6 COVID-19-LV („Gastgewerbe“).

§ 10 Abs 8 COVID 19-LV: Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 COVID-19-LV.

Erwachsenenbildung, Schulungen, Aus- und Fortbildung:

§ 10 Abs 2 COVID-19-LV: Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher gilt § 6 COVID-19-LV („Gastgewerbe“).

§ 10 Abs 4 COVID-19-LV: Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs 2 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen: die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

§ 10 Abs 5 COVID-19-LV: Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hierzu zählen insbesondere Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, spezifische Hygienevorgaben, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen und Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Die gesamten Leitlinien können sie nachfolgend downloaden