Organisation

Referat für Pfarrgemeinden

Die neuen Pfarrgemeinderäte konstituieren sich

Die Pfarrgemeinderatswahlen sind vorbei, was aber sind nun die nächsten, rechtlichen Schritte? Nachdem das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist und -von diesem Zeitpunkt gerechnet- eine einwöchige Einspruchsfrist verstrichen ist, beginnt nun die Zeit, in der sich die neuen Pfarrgemeinderäte konstituieren. Die konstituierende Sitzung ist jene, bei der alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates (amtliche Mitglieder, berufene und entsendete und die gewählten) zum ersten Mal zusammen kommen (diese Sitzung muss bis spätestens Ende April stattfinden).

Die neue Pfarrgemeinderatsordnung regelt den Ablauf der konsituierenden Sitzung- bei dieser werden nämlich durch Wahl folgende Weichen für die Arbeit des Pfarrgemeinderates gestellt:

§ 3, Pkt 11. Bei der konstituierenden Sitzung wählt der Pfarrgemeinderat aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit (50%+1) einen Laien:

a) als Obmann bzw. Obfrau (möglichst ein gewähltes Mitglied) und bestimmt

b) eine/n SchriftführerIn,

c) den Obmann/die Obfrau als VertreterIn in den Dekanatsrat, entsprechend der gültigen Dekanatsordnung (ansonsten Mitglied aus dem Vorstand),

d) die/den Grundbeauftragte/n für den Grundvollzug Verkündigungsdienst, Gottesdienst, Dienst am Nächsten und Dienst an der Gemeinschaft.

Das Formular für die konstituierende Sitzung
Das Formular für die konstituierende Sitzung

§ 57 Meldung und Bestätigung Innerhalb weiterer 14 Tage ist die endgültige Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates dem Referat für Pfarrgemeinden bekannt zu geben. Von dort erfolgt die Weitergabe zur erforderlichen Bestätigung durch das Generalvikariat. Schließlich wird die endgültige Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates der Pfarrgemeinde bekannt gegeben.

Für die Meldung und Bestätigung verwenden sie bitte das Formular Protokoll der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates.