Organisation

Referat für Pfarrgemeinden

Pfarrfeste und Allergenverordnung

Pfarrfeste und Allergenverordnung - ein kleiner Leitfaden

Köstlichkeiten ohne Reue genießen - die Allergeninformationspflicht gilt auch für Pfarrfeste (© Foto: fotomax)
Köstlichkeiten ohne Reue genießen - die Allergeninformationspflicht gilt auch für Pfarrfeste (© Foto: fotomax)

Sommerzeit ist Pfarrfestzeit - und bei diesen Festen kommt nicht nur das seelische, sondern auch das leibliche Wohl auf seine Kosten. Doch in diesem Jahr ist alles anders - schließlich gilt in der EU die so genannte Allergenverordnung. Und die macht auch vor Pfarrfesten nicht halt. Zusammenfassend gilt die Regel, dass Pfarrfeste wie Feuerwehrfeste und Feste anderer gemeinnütziger Vereine zu betrachten sind und mitgebrachte Aufschnitte und Mehlspeisen von der Verordnung ausgenommen sind: "Für Feuerwehrfeste und Feste von gemeinnützigen Vereinen gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche), von der Ausnahme umfasst sind". (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, FAQs zur Allergenverordnung)

Und weiter:
"(...)Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Die Ausnahme ist nach ho. Ansicht in der Weise zu verstehen, dass von ihr Privatpersonen umfasst sind, die nur gelegentliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Lebensmitteln durchführen, wie z.B. die Herstellung und der Verkauf von Mehlspeisen und Aufstrichen für/auf Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Schulfesten".

Für Feuerwehrfeste (und Pfarrfeste) gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche), von der Ausnahme umfasst sind.

Vor Ort hergestellte Speisen bzw, Speisen von Drittanbietern (zB Grillstände) unterliegen JEDOCH der Kennzeichnungspflicht.  "Die Allergeninformation bei unverpackten Lebensmitteln kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Hinsichtlich der Form der schriftlichen Information – z.B. in einer Speisekarte – gibt es keine Vorgaben. Die Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln soll jedoch bei der praktischen Umsetzung der schriftlichen Information helfen".

Eine Empfehlung ist deshalb, bei der Essensausgabe eine Liste mit den Allergenkennzeichnungsbuchstaben und deren Beschreibung aufzuhängen und bei den Speiesezetteln bei den betreffenden Speisen die jeweiligen Buchstaben anzuführen.

Nähere Informationen bekommen Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit