Organisation

Katholisches Familienwerk

Zertifizierter Lehrgang zum/zur Trauerbegleiter*in mit dem Schwerpunkt „Tod eines Kindes“

Lehrgangsbeginn 18. September 2021

Bildunterschrift (Bildrechte sind zwingend anzugeben!)
Der Lehrgang vermittelt und fördert Fachkompetenz und Handlungskompetenz (pixabay

Menschen in ihrer Trauer zu begleiten, stellt für haupt- und ehrenamtlich Tätige eine große Herausforderung dar. Persönliche Kompetenzen, Umgang mit der eigenen Vergänglichkeit und die Aneignung von Fachwissen ist für Trauerbegleiter*innen unerlässlich. Trauernde Menschen brauchen kompetente und stabile Begleiter*innen an ihrer Seite.

Das Referat für Trauerpastoral und die Plattform „Verwaiste Eltern“ können auf Jahrzehnte lange Erfahrungen zurückgreifen. Mit dem Katholischen Familienwerk als Kooperationspartner und anerkannte Erwachsenbildungseinrichtung, wird der Lehrgang auf eine breite Basis gestellt.

Qualitätssicherung:

Dem Konzept der Fortbildung liegt die Überlegung zu Grunde, den trauernden Menschen im Fokus zu haben und aus Liebe zum Menschen zu handeln. Achtung und Offenheit gegenüber Menschen mit unterschiedlichen Trauererfahrungen, das gemeinsame Lernen im Team, in einer konstanten und somit vertrauten Gruppe von maximal 16 Teilnehmer*innen, sowie persönliche Lernerfahrungen zu fördern zeichnet diesen Lehrgang aus.

Die einzelnen Module der Fortbildung werden evaluiert und bei Bedarf weiterentwickelt.

Zielgruppe:

Personen, die im persönlichen und/oder ehrenamtlichen Bereich mit Trauernden und Trauer konfrontiert sind, sowie Fachkräfte aus dem Bereich Seelsorge, Psychotherapie, Pflege, Ärzte, Bestattung und dem pädagogischen und sozialem Bereich.

Ziele der Fortbildung:

Ziel ist es, die kompetente Begleitung von Trauerprozessen zu vermitteln, Fachwissen zu intensivieren und durch verschiedene Themen, Inhalte und Lernformen persönliche Reifungsprozesse zu fördern.

Der Lehrgang vermittelt und fördert Fachkompetenz und Handlungskompetenz.

Voraussetzung für die Teilnahme:

  • Mindestalter 23 Jahre
  • bei eigener Betroffenheit sollte der Tod des Angehörigen mindestens 3 Jahre zurückliegen
  • Motivationsgründe
  • psychische Belastbarkeit