Pfarre / Fara

Neuhaus/Suha

Friedhofsordnung der Pfarre Neuhaus- Suha

Pfarrfriedhof Neuhaus • Farno pokopališče na Suhi (Foto: Pfarrarchiv Neuhaus- Suha)
Pfarrfriedhof Neuhaus • Farno pokopališče na Suhi (Foto: Pfarrarchiv Neuhaus- Suha)

SPEZIELLE FRIEDHOFSORDNUNG
für den Pfarrfriedhof der Pfarrkirche Neuhaus- Suha
mit dem Pfarrfriedhof der Filialkirche Bach- Potoče

Auf der Grundlage der Allgemeinen „Friedhofsordnung der römisch-katholisch-konfessionellen Friedhöfe der Diözese Gurk“ (Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Gurk, Nr. 1 vom 02. Januar 1990, S. 1-5) wurde vom Pfarrkirchenrat (Ausschuss für Finanzen und Verwaltung - AVF) der Pfarre Neuhaus- Suha in der Sitzung vom 17. Juni 2022 und bekräftigend und ergänzend beschlossen:

Der Friedhof ist ein Ort des Gedenkens unserer Toten. Bitte verhalten Sie sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend. Der Besuch des Friedhofs ist in der Regel von 06:00 bis 22:00 Uhr gestattet, Kindern unter 10 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt.

§1. Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
1. Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen (Kränze und Gestecke mit Metall oder Kunststoffanteilen müssen zerlegt und getrennt entsorgt werden).
Tiere mitzunehmen, umherzulaufen, lärmen, spielen und zu rauchen.
Das Bestreuen von Kies, Splitt und dergleichen außerhalb von Grabumrandungen. Insbesondere die Gehwege vor den Gräbern sind davon freizuhalten, so dass das Rasenmähen ohne Probleme möglich ist.

§2. Für Begräbnisse ist das Pfarramt zuständig; Termine müssen mit dem Pfarrvorsteher (Pfarrer) vereinbart werden.

§3. Das Nutzungsrecht für die Grabstätten wird durch die Entrichtung der Grabgebühr erlangt.
Eine Verlängerung erfolgt alle 10 Jahre.
Die Höhe der Grabgebühr beträgt ab 01.01.2020 für ein Einzelgrab 160 € und für ein Familiengrab 295 € (lt. Vorgaben KVBl. Diözese Gurk 2010/Nr.4).
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Grabstätten Eigentum der Pfarrgemeinde bleiben, für die jeweiligen Grabbesitzer bestehen Nutzungsrechte für die Dauer der Grabgebührenentrichtung.

§4. Alle außergewöhnlichen Aktivitäten am Friedhof bedürfen der Bewilligung durch den Friedhofsverwalter (z.B. Befahren mit Fahrzeugen aller Art, Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art, das Verteilen von Druckschriften usw.)

§5. Das Errichten bzw. Erneuern von Grabmälern und Einfassungen ist der üblichen Norm des Friedhofs sowie den gegebenen Platzverhältnissen anzugleichen.
Bei Grabveränderungen bzw. Graberneuerungen ist in jedem Falle vorher mit der Friedhofsverwaltung (s.u.) Rücksprache zu halten.
Die Maße der Familiengräber dürfen die Breite ab 120 cm bis 200 cm und die Länge von 220 cm sowie die Maße der Einzelgräber die Breite von 120 cm und die Länge von 220 cm nicht überschreiten.

§6. Die Grabnutzungsberechtigten haften für Schäden, die durch ihre Grabstätte entstehen (z.B.: durch Umstürzen von schlecht gesicherten Grabsteinen).
Beim Neuaushub eines Grabes haftet die Pfarre nicht für etwaige Schäden an Grabsteinen bzw. Umrandungen. Diese müssen - wenn notwendig - vorher von einem Fachmann entfernt werden.

§7. Die Pfarre haftet nicht im Falle von Beschädigung oder Diebstahl.

§8. Die Pfarre Neuhaus- Suha als Friedhofserhalter ist berechtigt, erforderliche Grabstätten zu verlegen bzw. die Auflassung von Gräbern zu verfügen. Das Pflanzen von Ziersträuchern und Bäumen auf Grabstätten ist nur soweit gestattet, als dadurch der Zutritt zu anderen Grabstätten nicht erschwert, Ziersträucher oder Bäume nicht die Grabsteine überragen, diese mit ihren Wurzeln die Friedhofsmauer oder die Grabeinfassungen nicht beschädigen oder in benachbarte Grabstätten hineinreichen. Ebenso sind Gewächse, die die Friedhofsmauer bedecken oder überragen, nicht erlaubt.

§9. Für überflüssige Grabmalteile aus Metall, Stein oder Beton ist der Grabnutzungsberechtigte nach den geltenden gesetzlichen Verordnungen zur Entsorgung verpflichtet. Die von Grabnutzungsberechtigten aufgelassenen Grabstätten (Grabsteine, Grabeinfassungen usw.) sind auf eigene Kosten zu entfernen, die Grabfläche ist mit Erde einzuebnen und mit Grassamen einzusäen.

§10. Die Tore sind zum Schutz vor Tieren ständig geschlossen zu halten.

Friedhofserhalter Pfarrfriedhof Neuhaus- Suha:

Kirchenkämmerer Friedrich Barth
Kirchenkämmerer Gottfried Borstner
Kirchenkämmerin Mag.a Eveline Paier- Sternjak


Friedhofserhalter Pfarrfriedhof Filialkirche Bach- Potoče:

Pfarrökonomin Gertrude Dobrounig
Kirchenkämmerer Friedrich Barth

Impressum:
Pfarrkirchenrat Neuhaus (AVF) - Cerkveni svet Suha
Post: Pfarramt Schwabegg - Župnijski urad Žvabek,
Schwabegg - Žvabek 11, 9155 Neuhaus - Suha, Tel. 04356- 2348
Pfarr-Emailadresse • elektronski naslov:
neuhaus-suha@kath-pfarre-kaernten.at
Pfarrhomepage • domača spletna stran:
www.kath-kirche-kaernten.at/neuhaus-suha